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In Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes wird die Garantie einer Tarifautonomie zugesagt. Daraus folgt das Recht, dass Tarifverträge abgeschlossen werden dürfen. Zudem wird davon ausgegangen, dass dieser Artikel die verfassungsrechtliche Grundlage der Tarifautonomie bildet. Durch die Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes zum Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes wird die vorher genannte Annahme bestätigt. Beim Bundesverfassungsgericht wird sogar von einem garantierten Recht ausgegangen, welches ermöglichen würde, das Vereinigungen wie beispielsweise Gewerkschaften gebildet werden. Die Hauptaufgabe dieser Vereinigungen besteht darin, dass Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bestehen bleiben beziehungsweise gefördert werden. Jedoch hat dies alles nur einen echten Nutzen, wenn in einer Rechtsordnung die Vereinigungen dieses Ziel auch erreichen können. Dies bedeutet zudem, dass hier keine staatliche Zwangsschlichtung greift. So besitzen Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften im Falle von Tarifverhandlungen uneingeschränkte Rechte. Notfalls sind auch Kampfmaßnahmen wie Streik zugelassen, falls die normalen Verhandlungen nicht ausreichen. Auf diesem Gesamtwege sollen dann die Basis für neue Lohn- und Gehaltstarife geschaffen werden. Außerdem sind Manteltarife für die Berufsgruppen von Arbeitern und Angestellten festzulegen. Bei dem Tarifvertrag handelt es sich um einen Normenvertrag. Da es sich hierbei um eine autonome Rechtsquelle handelt, wird durch diesen Vertrag so genanntes objektives Recht erzeugt. Der Normenvertrag ist an verschiedene Vorschriften und Grundsätze gebunden. Zunächst ist der Tarifvertrag oder auch Normenvertrag an das Verfassungsrecht sowie an das Europäische Recht gebunden. Außerdem ist der Tarifvertrag an zwingende gesetzliche Vorschriften sowie an allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze gebunden. Zusätzlich gibt es das nicht zwingende Gesetzesrecht, das als Dispositives Gesetzesrecht bezeichnet wird. Der Tarifvertrag kann dieses dispositive Recht aus Kraft setzen. Dabei sind natürlich die Grenzen von Treu und Glauben zu beachten. Insgesamt gesehen werden durch das rechtliche Mittel der Tarifverträge Regelungen für Arbeitsverhältnisse getroffen. Die Tarifverträge sind jedoch so ausgelegt, dass der Staat im Falle der Erfordernis gewisse Einschränkungen vornehmen kann. Tarifverträge können jedoch durch den Staat nicht völlig aus Kraft gesetzt werden.
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